AGB

Verkaufsbedingungen der TMC GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

1. Allgemeines – Geltungsbereich
a. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen TMC und Unternehmern (Besteller).
b. Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
c. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
d. Ändert TMC diese Bedingungen, werden diese Bedingungen in der mitgeteilten neuen Fassung Vertragsinhalt, wenn der Besteller nicht innerhalb eines Monats widerspricht. TMC wird in der Mitteilung der Neufassung darauf hinweisen, dass ein Schweigen auf die Mitteilung als Zustimmung zu den geänderten Allgemeinen Verkaufsbedingungen wirkt.

2. Vertragsschluss
a. Die Angebote von TMC sind freibleibend. Angaben in Katalogen, Prospekten, Online-Angeboten und anderen werblichen Medien sind nicht verbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten. Alle Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Angaben zu Gewicht, Maß oder Fassungsvermögen sowie weitere beschreibende Einzelheiten sowie Angaben zur Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben sind, unabhängig davon, ob sie in einem Katalog, auf Versandscheinen, Rechnungen, der Verpackung oder sonst wie kundgetan werden, dafür gedacht, sich einen Überblick über den Artikel zu verschaffen. Derartige Beschreibungen werden nicht Teil des Vertrages sein. Weicht die Beschreibung eines Artikels von der Beschreibung des Herstellers ab, so gelten im Zweifel die Angaben des Herstellers. TMC ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die Richtigkeit und Fehlerfreiheit der Beschreibung sicherzustellen, ohne diese jedoch zum Gegenstand des Vertrages zu machen, zuzusichern oder zu garantieren. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Beschreibung wird durch TMC nicht übernommen.
b. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. TMC ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen.
c. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Vorlieferanten. Der Vorbehalt entfällt, wenn die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch TMC zu vertreten ist, insbesondere bei fehlendem oder nicht rechtzeitigem Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit Vorlieferanten.

3. Preise
a. Die Preise in Euro gelten ab Lager, ausschließlich Verpackung und Versand und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b. Die im Katalog abgedruckten Preise sind die am Tag der Drucklegung gültigen Preise. Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
c. Es gelten die jeweils gültigen Preislisten der Hersteller.

4. Zahlungsbedingungen
a. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Für Neu- und Auslandkunden gelten Zahlungen vorab. Anderweitige Vereinbarungen sind auf den Angeboten und Rechnungen vermerkt.
b. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. TMC ist berechtigt, für jede Mahnung EUR 10,00 in Rechnung zu stellen.
c. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so tritt die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein.
d. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich TMC ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
e. Der Besteller hat nur ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch TMC anerkannt wurden.
f. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
g. Im Falle von Lastschriftretouren oder nicht eingelösten Schecks werden alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig.

5. Lieferungs- und Leistungszeit, Teillieferungen
a. Liefertermine oder -fristen sind nur bei ausdrücklicher Zusicherung verbindlich. Sie bedürfen der Schriftform.
b. Bei Lieferverzug durch TMC ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine Nachfrist von mindestens drei Wochen mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf von der Bestellung hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung zurückzutreten.
c. Ist die Nichteinhaltung einer Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von TMC nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, insbesondere auch wenn solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten, wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
d. TMC ist zu Teillieferungen berechtigt.
e. TMC ist jederzeit berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen.

6. Versendung, Gefahrübergang
a. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Das gleiche gilt für eventuelle Rücksendungen, soweit der Besteller nicht zur Rücksendung berechtigt ist.
b. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. TMC versichert die Sendung automatisch, auf Wunsch des Bestellers kann dieser auch die Versicherung selber abschließen.
c. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch ist TMC verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. TMC behält sich vor, bei berechtigten Umständen die Ware einzulagern. Die Kosten der Einlagerung trägt der Besteller.

7. Eigentumsvorbehalt
a. TMC behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
b. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
c. Der Besteller ist verpflichtet, TMC einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware außerhalb des ordentlichen Geschäftsganges hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
d. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. oder 3. dieser Bestimmung, kann TMC, wenn vorher dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung bestimmt wurde, vom Vertrag zurücktreten und die Ware herausverlangen.
e. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden oder zu vermischen. Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt für TMC, der Besteller verwahrt den entstehenden Gegenstand (Neuware) für TMC mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit nicht TMC gehörenden Gegenständen steht TMC Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der von TMC gelieferten Gegenstände zum Wert der Neuware ergibt.
f. Der Besteller ist berechtigt, die Ware oder die Neuware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der von TMC gelieferten und weiterveräußerten Ware an TMC ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. TMC nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung bis auf Widerruf ermächtigt. TMC behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

8. Gewährleistung, Prüfungspflichten, Rückgabe
a. TMC leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im übrigen kann der Besteller nach seiner Wahl die gesetzlichen Rechte geltend machen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht oder Anspruch auf Schadensersatz zu.
b. TMC trifft im Rahmen der Mängelgewährleistung kein Verschulden, wenn ein Mangel für TMC nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar war.
c. Der Besteller muss TMC offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
d. Wird die bestellte Ware von TMC ordnungsgemäß geliefert, ist ein Rücktritt und die Rücksendung der Ware nur mit ausdrücklicher Zustimmung von TMC zulässig. TMC erhebt für die Vertragsauflösung und Rücknahme eine Aufwandsentschädigung von 20% des Rechnungsbetrages für Überprüfung und Wiedereinlagerung des Gerätes.
e. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
f. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
g. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, ausgenommen sind Verbrauchsmaterialien und Gebrauchtgeräte.
h. Garantien im Rechtssinne werden von TMC nicht übernommen. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
i. Für Gebrauchtgerät gilt: Gewährleistungsfrist für Endverbraucher 1 Jahr. Es werden von uns jedoch
anteilige Abnutzungskosten pro Monat berechnet. Staffelung der Gewährleistung:

Unser Anteil Kundenanteil
Defekt innerhalb des 1. Monats : 100,00 % 0 %
Defekt nach 1 Monat : 91,67 % 8,33 %
Defekt nach 2 Monaten : 83,34 % 16,66 %
Defekt nach 3 Monaten : 75,00 % 25,00 %
Defekt nach 4 Monaten : 66,68 % 33,32 %
 Defekt nach 5 Monaten :  58,35 %  41,65 %
 Defekt nach 6 Monaten :  50,00 %  50,00 %
 Defekt nach 7 Monaten :  41,69 %  58,31 %
 Defekt nach 8 Monaten :  33,36 %  66,64 %
 Defekt nach 9 Monaten :  25,00 %  75,00 %
 Defekt nach 10 Monaten :  16,70 %  83,30 %
 Defekt nach 11 Monaten :  8,37 %  91,63 %
 Defekt nach 12 Monaten :  0 %  100,00 %

Gewährleistungsfrist für gewerbliche Betriebe oder Wiederverkäufer beträgt 60 Kalendertage.
Bei Geräten, die als „grundgeprüft“ angeboten werden, gewährleisten wir nur die Grundfunktionen, kleine Fehler sind möglich. Bei „ab Stapel“ angebotenen Geräten müssen Sie davon ausgehen, dass diese reparaturbedürftig sind, wir können keinerlei Gewährleistung übernehmen.

9. Haftungsbeschränkungen
a. TMC haftet nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
b. Datenverarbeitungsanlagen und Computersoftware arbeiten nicht stets fehlerfrei. Hinzu kommen die Unwägbarkeiten des Internet. TMC haftet deshalb nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass infolge technischer Mängel möglicherweise vom Besteller abgegebene Angebote nicht bei TMC eingehen oder dort nicht berücksichtigt werden.
c. Technische Auskünfte durch TMC, beratende Tätigkeiten, Produktvorführungen und Testmessungen, die nicht zu dem von TMC geschuldeten und vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, stehen unter Ausschluss jeglicher Haftung.
d. Schadenersatzansprüche bei nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Vertreter von TMC. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet TMC nicht. Die vorstehende Regelung erstreckt sich auf alle Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatzansprüche statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Unmöglichkeit oder aus unerlaubter Handlung.
e. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei von TMC zu vertretenden Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
f. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Zubehör, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien verjähren in einem kürzeren
Zeitraum. Dies gilt nicht, wenn TMC grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von TMC zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

10. Freistellung von Produkthaftpflichtansprüchen
Der Besteller ist verpflichtet, TMC von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese gegen TMC wegen eines Schadens geltend machen, der durch ein von TMC bezogenes Produkt, das in ein anderes Endprodukt eingebaut wurde, verursacht worden ist, wenn der Preis des von TMC gelieferten Produkts in keinem angemessenen Verhältnis zum Verkaufspreis des Endprodukts steht. Die Angemessenheit ist dann überschritten, wenn der Verkaufspreis des Endproduktes das 2.000-fache des Kaufpreises für das von TMC gelieferte Produkt übersteigt.

11. Testgeräte-Service
a. TMC wird sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühen, bereits im Vorfeld Informationen zu erteilen, wenn Produkte zukünftig abgekündigt werden und/oder zukünftig nicht mehr lieferbar sein werden, und entsprechende Ersatzempfehlungen auszusprechen. Die Erteilung derartiger Informationen ist nicht immer möglich; der Besteller hat keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung entsprechender Informationen, auch wenn er um derartige Informationen explizit gebeten hat.
b. Alle Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Angaben zum Gewicht, Maß oder Fassungsvermögen sowie weitere beschreibende Einzelheiten sowie Angaben zur Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben sind, unabhängig davon, ob sie in einem Katalog, auf Versandscheinen, Rechnungen, der Verpackung oder sonst wie kundgetan werden, dafür gedacht, sich einen Überblick über den Artikel zu verschaffen. Derartige Beschreibungen werden nicht Teil des Vertrages sein. Weicht die Beschreibung eines Artikels von der Beschreibung des Herstellers ab, so gelten im Zweifel die Angaben des Herstellers. TMC ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die Richtigkeit und Fehlerfreiheit der Beschreibung sicherzustellen, ohne diese jedoch zum Gegenstand des Vertrages zu machen, zuzusichern oder zu garantieren. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Beschreibung wird durch TMC nicht übernommen.
c. Der Testgeräte-Service ist für den Besteller 5 Arbeitstage kostenlos, die Verlängerung der Testzeit ist nach Rücksprache gegen die jeweils gültige Gebühr möglich. Bei den zum Test und/oder Überbrückung überlassenen Messgeräten besteht kein Anspruch auf eine gültige Kalibrierung. TMC haftet nicht für die Messungen und der daraus resultierenden Schäden.
d. TMC übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit und/oder Rechtzeitigkeit von Informationen im Rahmen des Testgeräte-Service. Die Information, dass ein Produkt nicht mehr lieferbar sein wird, beinhaltet nicht die Aussage, dass das Produkt auch über andere Lieferwege nicht mehr erhältlich ist. Falls TMC ein Ersatzprodukt benennt, obliegt es dem Besteller zu prüfen, ob das empfohlene Produkt sich für seine Zwecke eignet. Eine Haftung für die Verwendungsfähigkeit des Ersatzproduktes wird von TMC nicht übernommen.
e. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Informationen durch TMC. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei von TMC zu vertretenden Körper- und Gesundheitsschäden und/oder bei Verlust des Lebens.

12. Schlussbestimmungen
a. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
b. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen, auf die diese Bedingungen Anwendung finden, in Reutlingen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. TMC steht es jedoch frei, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
c. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

13. Wiederausfuhr
a. Die Wiederausfuhr der Ware aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen und/oder US-amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht gestattet. Wir sind gehalten, erst dann Aufträge anzunehmen, wenn die Frage des Endverbleibes bzw. Verwendungszweckes der Ware geklärt ist, und bitten Sie deshalb um eine entsprechende Mitteilung. Siehe hierzu die jeweilige Herstellerseite. Die Information zu einem Export – auch über Dritte ist uns jeweils bereits vor Auftragsannahme vom Käufer anzuzeigen. Des Weiteren möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Gewährleistung zu den genannten Preisen nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beansprucht werden kann.
b. Lizenz- und Exportbestimmungen: Dual-Use Produkte (d.h. Güter die in zivilen als auch militärischen Anwendungsbereichen eingesetzt werden können). Diese Waren, Technologien oder Software dürfen nicht eingesetzt werden zum Design, zur Entwicklung, zur Produktion oder zum Nutzen von nuklear-, chemischen oder biologischen Waffen oder Flugkörpern. Die entsprechende Exportgenehmigung muss bei der zuständigen Behörde vor einem temporären oder permanenten Export in alle Länder außerhalb der EU beantragt und genehmigt werden (Verordnung (EC) Nr. 428/2009).
Wir verweisen auf die Exportbestimmungen des Herstellers.

14. Datenschutzhinweis
a. Personenbezogene Daten des Bestellers werden von TMC ausschließlich zur Kundenbetreuung und -Information gespeichert.
b. Soweit ein Besteller keine weiteren Informationen wünscht, wird dies von TMC auf entsprechende Mitteilung hin berücksichtigt.

15. Telefongespräche
Um Ihnen bestmöglichen Service zu bieten und neue Mitarbeiter zu schulen, hören wir Telefongesprächen gelegentlich zu. Wenn Sie dies nicht möchten, weisen Sie bitte Ihre(n) Kundenbetreuer(in) gleich zu Beginn des Gesprächs darauf hin. Vielen Dank.

16. ElektroG
Nicht die TMC GmbH, sondern der Besteller ist verpflichtet, Geräte, die unter das ElektroG fallen, im Einklang mit sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich zu entsorgen.


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